Neustadt a. d. W. (ots) –
Schulanfang nach den Sommerferien: Für Eltern ist das meist mit Kosten verbunden. Und wie so vieles sind auch die Preise für Schulbücher oder andere Schulmaterialien wie Stifte und Hefte gestiegen. Die schlechte Nachricht: Solche Ausgaben lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Warum das so ist, und welche Kosten rund um das Thema Schule unter bestimmten Voraussetzungen doch steuerlich geltend gemacht werden können, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Eltern müssen dieses Jahr tiefer in die Tasche greifen
Schulmaterialen sind teurer als im vergangenen Jahr: Laut den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) lagen die Preise für Lehr- und Schulbücher im Juni 2025 um 3,8 Prozent über denen im Juni 2024. Damit stiegen diese stärker als die Verbraucherpreise insgesamt, die sich im selben Zeitraum „nur“ um 2,0 Prozent erhöhten.
Es gibt zwar die Schulbuchleihe, die zahlreiche Eltern in Deutschland finanziell entlastet. Dennoch müssen viele fast jedes Jahr neue Schulbücher für ihre Kinder anschaffen. Und dafür in diesem Jahr tiefer in die Tasche greifen als im vergangenen Jahr. Zudem sind auch die Preise für andere Materialien wie beispielsweise Stifte und Hefte gestiegen.
Schulgeld kann im Gegensatz zu Schulbüchern abgesetzt werden
Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter anderem Fachbücher für den Beruf als Werbungskosten absetzen können, gibt es keine Möglichkeit, Lehrmaterialien für die schulische Ausbildung der eigenen Kinder steuerlich geltend zu machen. Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass solche Ausgaben bereits mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag sowie dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf abgedeckt ist.
Anders sieht es aus, wenn die eigenen Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, eine Privatschule besuchen, für die Schulgeld bezahlt werden muss. Zwar lassen sich auch dann keine Kosten für Schulbücher und andere Materialien absetzen – jedoch können die Gebühren für die Schule unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Und zwar jährlich 30 Prozent der Kosten bis maximal 5.000 Euro als Sonderausgaben.
Wichtig: Handelt es sich bei der Privatschule zum Beispiel um ein Internat, können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht abgesetzt werden. Lediglich das Schulgeld kann in der Steuererklärung bei den Sonderausgaben eingetragen werden.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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