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Weder modern noch zeitgemäß: Entwurf zum Jagdgesetz Rheinland-Pfalz nicht verfassungskonform

Von Redaktion
23. August 2023
in Politik
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Weder modern noch zeitgemäß: Entwurf zum Jagdgesetz Rheinland-Pfalz nicht verfassungskonform
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Mainz (ots) –

Seit 2002 hat der Tierschutz ein verfassungsrechtliches Gewicht in Deutschland. Das Staatsziel Tierschutz gilt gleichrangig wie der Schutz des Eigentums und der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Staatszielbestimmung Tierschutz enthält den an die Gesetzgebung gerichteten Gestaltungsauftrag, den Tierschutz bei sämtlichen gesetzgeberischen Maßnahmen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Im „Zukunftsvertrag Rheinland-Pfalz 2021 – 2026“ heißt es noch, dass der „Tierschutz in Rheinland-Pfalz eine herausragende Bedeutung habe und daher einen festen Platz in der rheinland-pfälzischen Landesverfassung.“ Dieses Versprechen wird mit dem vorliegenden Regierungsentwurf zur Änderung des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz gebrochen, der durch die Verfassung an die Gesetzgebung gerichtete Gestaltungsauftrag missachtet.

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Wirtschaftliches Kalkül gegen gesunden Wildtierbestand

Vielmehr bringt der Entwurf Änderungen im Umgang mit wiederkäuendem Schalenwild (vulgo Hirsche, Rehe), die den Waldbau vereinfachen sollen und weniger personalintensiv sind. Grundsätzlich wird durch den Regierungsentwurf der Vegetation, hier explizit Bäumen, ein höherer Schutzstatus zugeschrieben als Tieren, insbesondere den großen Pflanzenfressern wie dem Reh- und dem Rotwild. Dies offenbart bereits der Vergleich von § 2 der alten Fassung des Jagdgesetzes Rheinland-Pfalz und der neuen Entwurfsfassung:

In der alten Fassung von 2010 soll das Jagdgesetz (verfassungskonform!) zur „Erhaltung eines gesunden Wildbestandes und seiner natürlichen Lebensgrundlagen[…]“ (Nr. 1.) beitragen, und „die wildlebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren“ (Nr. 5), des Weiteren seien „die Belange des Tierschutzes in allen Bereichen der Jagdausübung zu berücksichtigen“ (Nr. 7)[1].

Im aktuell diskutierten Entwurf fehlen in § 2 sämtliche dieser Werte. Stattdessen liegt der Fokus auf „im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen“ (Nr. 1). Das mag für die Holzgewinnung zutreffen, allerdings liegt es nicht im Interesse der Gesellschaft, Wildtiere trotz alternativer Möglichkeiten aus ihrem Lebensraum zu entfernen unter dem Vorwand, die Bevölkerung vor dem Klimawandel zu schützen[2]. Vielmehr gilt es eine Verhältnismäßigkeit zwischen den Grundwerten des Eigentums, der Umwelt und des Tierschutzes zu wahren. Ein Umdenken der Forstwirtschaft ist erforderlich, damit die Argumentation über den Wald als Klimaretter glaubwürdig ist[3].

Eigentum kontra Tierschutz

Jagd wird als „Nutzungsform des Grundeigentums“ (Nr. 4) definiert, ohne dabei wildlebende Tierarten überhaupt als Bestandteil der biologischen Vielfalt zu erwähnen oder gar eine Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Tierschutz herzustellen. Stattdessen wird wiederholt der schwammige Begriff eines „zeitgemäßen“ Jagdrechts verwendet. „Wildbiologische Erkenntnisse“ tauchen zwar als Begriff im Begründungsteil auf, allerdings sind die Paragrafen und Absätze zur Huftierbejagung ausschließlich darauf ausgerichtet, Tierbestände zu reduzieren, wenn eine Behörde diese als „zu hoch“ einstuft.[4]

Um mehr Tiere erlegen zu können, genügt laut dem vorliegenden Novellierungs-Entwurf ein forstliches Gutachten, das allerdings die Hintergründe des Schalenwildeinflusses nicht in ihrer Gesamtheit abbilden kann (§ 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 1). Die Jagdzeit bis Ende Januar auf wiederkäuende Huftiere ist wildbiologisch nicht zu vertreten. Nach wie vor hat wiederkäuendes Schalenwild in den Wintermonaten seine Überwinterungsstrategie durch einen verlangsamten Stoffwechsel. Wird dieser „Energiesparmodus“ durch Jagddruck, Unruhe oder gar Bewegungsjagden durchbrochen, erhöht sich der Nahrungsbedarf durch Flucht und damit verbundenen Energiebedarf. Die daraus resultierenden Bewegungen des Wildes schaden zusätzlich dem Wald durch erhöhte Nahrungsaufnahme in der nahrungsarmen Zeit. Diese wildbiologische Erkenntnis ist weder neu noch unbekannt und wird dennoch im vorliegenden Entwurf, der von sich behauptet den Tierschutz zu stärken, nicht berücksichtigt.

Fehlende Berücksichtigung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse

Was bedeutet „zeitgemäß“ in Bezug auf wildbiologische Fragen? An der Biologie von wildlebenden Herbivoren (= Grasfresser) hat sich seit der zuletzt 2010 bearbeiteten Fassung des rheinland-pfälzischen Jagdrechts nichts geändert; Standardwerke der Forschung zu Reh- und Rotwild gibt es bereits seit Jahrzehnten, diese haben nicht an Gültigkeit verloren. Hinzugekommen zum Forschungsstand sind unter anderem die Ergebnisse von Langzeitstudien wie etwa ein Projekt in Österreich, das sich über einen Zeitraum von 30 Jahren mit dem Einfluss von Pflanzenfressern auf Wald beschäftigt hat und zeigt, dass sich selbiger nach dem anfänglichen sogenanntem „Wildschaden“ im Jungwuchs trotzdem gut entwickeln kann und dass kein eklatanter Zusammenhang zwischen Verbiss und Prognose auf den im Lauf der Jahre entstandenen Wald besteht[5].

Weitere Beispiele für praktikable Lösungen von Wäldern mit Wild, in denen Huftiere nicht auf ein absolutes Existenzminimum zusammengeschossen wurden, zeigt Burkhard Stöcker in seiner Arbeit „Waldbilder aus Wildwäldern“. Hier werden aktuelle Forstkonzepte anhand verschiedener Beispiele vorgestellt, die ein ausgewogenes Wildmanagement umsetzen, in dem Huftieren artgemäße Habitatmöglichkeiten zugestanden werden und sie nicht fortwährend flächendeckend ver- und bejagt werden[6]. Die Erfolge dieser Art von Wildmanagement sind an tatsächlichen wildtierbiologischen Erkenntnissen ausgerichtet.

Zu den jüngeren Veröffentlichungen zählen außerdem Arbeiten, die sich mit der äußerst prekären genetischen Situation von Rotwild befassen, das in drei Bundesländern bereits gravierende Merkmale von Inzucht aufweist wie verkürzte Unterkiefer und missgebildete bzw. fehlende Hufschalen[7].

Die Aufhebung der Rotwild-Bewirtschaftungsbezirke ist insofern als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen, allerdings sollte bei Bestandsverkleinerungen das drohende Negativ-Beispiel der genannten Bundesländer beachtet werden und Hegegemeinschaften gestärkt werden. Dem Ziel des Waldumbaus kommt es außerdem entgegen, Rotwild wandern zu lassen und dadurch den Wald zu entlasten, indem die Tiere auf weiterer Fläche verteilt sind.

Längere Jagdzeiten preiswerter als Schutzmaßnahmen für Bäume

Der vorliegende Regierungsentwurf bekämpft nicht die Ursache des Problems, sondern Symptome. Sobald Bäume, selbst künstlich eingebrachte Pflanzung in Form von gedüngten Baumschulbäumchen (diese sind „unnatürlich“ lecker fürs Wild!) nicht gedeihen können, soll eine größere Anzahl Huftiere getötet werden. Die komplexen, ineinandergreifenden Faktoren von äußeren Einflüssen auf Waldökosysteme werden nicht berücksichtigt: pflanzenfressende Tiere und ihre Einwirkungen auf Vegetation sind tatsächlich nur ein Einzelfaktor neben weiteren Ursachen und sollten eigentlich im Zusammenhang mit weiteren Einflüssen untersucht werden. Dieser Umstand wird ignoriert in § 22 Abs. 3. Nach dem vorgelegten Entwurf wäre es möglich, anhand von Wildeinwirkungen im Wald Schonzeiten zu verändern, um mehr und länger jagen zu können, anstatt Verjüngungsflächen durch mechanische Schutzmaßnahmen zu schützen.

Mechanische Schutzmaßnahmen an jungen Bäumen wären erforderlich in menschlich überformten Forstgebieten (z.B. Einzelschutz wie Wuchshüllen, biologisch abbaubare Clips, Schafwolle, repellierende Tinkturen etc.), sind aber als Option gegen Nahrungsaufnahme von Wildwiederkäuern im Entwurf der Novellierung ausgeschlossen, ebenso wie Zäunungen (§ 5 Abs. 3). Eine genaue Feststellung der Ursache für die Fraßeinwirkungen und das Verhalten des Wildes kann oder soll nicht erfolgen.

Abschussbefehl ersetzt Hegemaßnahmen

Der Begriff „Hege“ wird je nach Interessengruppe unterschiedlich interpretiert. So versuchen überwiegend forstlich orientierte Argumentationen, die Hege, die (ebenso wie „Weidgerechtigkeit“) Tierschutzgedanken in der Jagd verankert, als reine „Vermehrungspraxis“ von Wildtieren in Verruf zu bringen. Tatsächlich kann Hege aber ein Teil z.B. von Wildlenkungsmaßnahmen sein und helfen, Wildtiere in einer bewirtschafteten Kulturlandschaft räumlich zu beeinflussen, um Ernteeinbußen zu verringern und um nicht ausschließlich letale Maßnahmen zu ergreifen. Fütterungsmaßnahmen können ein Ausgleich sein für das plötzliche Wegfallen von Nahrung oder um Wild an bestimmte Orte zu binden. Notzeit durch Schnee und Eis, Ernteschock, wenn plötzlich ganze Flächen entfernt werden, güllebedecktes Grünland im Frühjahr sind beispielsweise schwierige Situationen für Pflanzenfresser, die durch (Notzeit)Fütterungen kompensiert werden können, falls das Wild an Migrationsbewegungen gehindert werden soll und z.B. in Forstgebieten unerwünscht ist.

Ein modernes Jagdmanagement praktiziert Hege nicht zur Vermehrung, sondern zur Erhaltung von Wild, das in seinem angestammten Habitat ein Existenzrecht behalten muss.

Ein zeitgemäßes Jagdgesetz enthält Regelungen zu Schonzeiten, die nicht den Tierschutz konterkarieren wie in § 20 ABS. 5. Auch für „geduldete“ Tierarten wie Muffelwild oder Damwild darf keine Aufhebung von Schonzeiten oder gar des Muttertierschutzes vorgesehen sein.

Auch in § 22 Abs. 1 wird der Zustand des Waldes angeführt, um ggfs. Schonzeiten willkürlich aufheben zu dürfen, dies soll anhand von forstlichen Gutachten belegt werden. Für diese Gutachten ist nicht sichergestellt, dass die schon erwähnten komplexen Hintergründe des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden.

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In § 22 Abs. 2 wird der Muttertierschutz so weit gelockert, dass es möglich wäre, Muttertiere die ein Jungtier haben, das noch auf die überlebenswichtige Führung angewiesen ist, zu erlegen. Dies ist weder weidgerecht noch tierschutzgerecht und dadurch nicht verfassungskonform.

Der vorgelegte Entwurf zu einer Novellierung des Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz ist aus den genannten Gründen nicht tragfähig und sollte durch eine verfassungskonforme und tierschutzgerechte neue Version ersetzt werden.

Literaturhinweise und weitere Informationen zur Novellierung des Landesjagdgesetzes finden Sie auf www.wildtierschutz-deutschland.de

Über Wildtierschutz Deutschland e.V.:

Wildtierschutz Deutschland wurde 2011 gegründet und setzt sich seitdem gegen tierquälerische Jagdmethoden ein und für eine Reduzierung der jagdbaren Arten auf die Tierarten, für die ein vernünftiger Grund zur Bejagung im Sinne des Tierschutzgesetzes besteht. Außerdem engagiert sich der Verein für die Aufnahme, Versorgung und Auswilderung von in Not geratenen Wildtieren. Mitbegründer des aktionsbuendnis-fuchs.de Mitglied der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT)

Pressekontakt:
Lovis Kauertz | Wildtierschutz Deutschland e.V.
T. 0177 72 300 86 | lk@wildtierschutz-deutschland.de
www.wildtierschutz-deutschland.de
www.facebook.com/wildtierschutz
Original-Content von: Wildtierschutz Deutschland e.V., übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: BildGesetzeTierschutzUmwelt
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