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Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen

Von Redaktion
13. März 2023
in Finanzen
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Steuererklärung: Diese Versicherungen können Sie absetzen
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Neustadt a. d. W. (ots) –

Welche Versicherungsbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen? In welcher Höhe? Und welche nicht? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, was möglich ist und wie’s funktioniert.

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Das Steuerrecht besagt: Bestimmte Kosten der Lebensführung, die unvermeidbar die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, gelten als Sonderausgaben. Aus diesem Grund werden Versicherungen zur Vorsorge oder zur Ausübung des Berufs steuerlich begünstigt. Reine Sachversicherungen lassen sich dagegen nicht in der Steuererklärung angeben.

Welche Versicherungsbeiträge kann man absetzen?

a) Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung)

– Gesetzliche Rentenversicherung
– Berufsständische Versorgungswerke / landwirtschaftliche Alterskasse
– Private Rentenversicherung: Rürup-Verträge

Für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es eine Maximalgrenze: Für das Steuerjahr 2022 liegen die Höchstbeträge bei 25.639 Euro für Ledige und 51.278 für Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner (2021 waren es noch 25.787 Euro bzw. 51.574 Euro).

Für 2022 berücksichtigt das Finanzamt jedoch nur höchstens 94 Prozent dieser Maximalgrenzen, das sind 24.152 Euro für Alleinstehende und 48.202 Euro für Paare. Wer rentenversicherungspflichtig angestellt ist, für den wird der Abzug außerdem um den Arbeitgeberanteil gekürzt. Bei Beamten erfolgt ebenfalls eine Kürzung.

Übrigens: Beiträge zur Rentenversicherung sind ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar, wie Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) bereits im Januar 2022 angekündigt hatte. Diese Entlastung soll einen Beitrag zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten leisten.

b) Riester-Verträge (Zusatzversorgung)

Versicherte können die jährlichen Riester-Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzen. Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die sie selbst einzahlen, sondern auch die staatliche Zulage.

c) Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Eine Auswahl der häufigsten:

– Arbeitslosenversicherung
– Krankenversicherung
– Pflegeversicherung
– Krankenzusatzversicherung (z. B. Zahnzusatzversicherung)
– Krankentagegeldversicherung / Krankenhaustagegeldversicherung
– Auslandsreisekrankenversicherung
– Pflegezusatzversicherung
– Unfallversicherung (für den Bereich Freizeit)
– Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung
– Haftpflichtversicherung
– Kfz-Haftpflichtversicherung
– Risikolebensversicherung
– Kapitallebensversicherung (wenn Sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde)
– Sterbegeldversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. Leistung nur im Todesfall)

Hier gilt: Bis maximal 1.900 Euro an „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ können Arbeitnehmer/innen und Beamte jährlich in ihrer Steuererklärung angeben; 2.800 Euro sind es für Selbstständige. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.

Da die Absetzungsgrenze mit 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro sehr gering ist, werden die Steuerzahler/innen nur wenig entlastet: Mit Basiskrankenversicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung ist der Höchstbetrag oft schon erreicht. Diese beiden Versicherungen bilden aber eine Ausnahme und werden vom Finanzamt stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen.

d) Berufliche Policen

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– Unfallversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit)
– Berufshaftpflichtversicherung
– Rechtsschutzversicherung (anteilig für den Bereich Arbeit) bzw. eine Arbeitsrechtsschutzversicherung

Diese Versicherungen können unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

Welche Nachweise sind nötig?

Alle Versicherungen, die in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen sind, müssen nicht nachgewiesen werden. Für alle anderen Versicherungen gilt: Versicherte dürfen nur absetzen, was sie tatsächlich bezahlt haben. Eine Rechnung ist dem Finanzamt häufig nicht genug. Versicherte sollten deshalb die entsprechenden Überweisungsbelege oder Kontoauszüge aufbewahren.

Wo trägt man die Versicherungen ein?

Die meisten Versicherungen sind in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung einzutragen. Beruflich bedingte Policen hingegen werden bei der Steuererklärung unter den Werbungskosten angeführt – Anlage N der Steuererklärung. Für Riester-Verträge gibt es zusätzlich die Anlage AV.

Diese Versicherungen sind NICHT abzugsfähig:

– Privat- / Mietrechtsschutz- / Verkehrsrechtsschutzversicherung
– Hausratversicherung
– Kfz-Kaskoversicherung
– Private Rentenversicherung: Kapitalanlage-Produkte
– Kapitallebensversicherung (wenn Sie nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, denn dann gilt sie als Geldanlage)

Auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) sind keine Angaben in den Steuerformularen nötig. Grund: Die Beiträge werden bereits direkt vom Bruttogehalt abgezogen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt sie außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. WeinstraßeTel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH, übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

Tags: BildRatgeberSteuernVerbraucherVersicherung
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