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Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts – Anwalt erläutert, was es für die Arbeitgeber bedeutet und wie sie handeln müssen

Von Redaktion
10. November 2022
in Wirtschaft
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Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts – Anwalt erläutert, was es für die Arbeitgeber bedeutet und wie sie handeln müssen
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München (ots) –

Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitgeber zwingend die Arbeitszeit der Angestellten erfassen. Arbeitszeitmodelle auf Vertrauensbasis sind damit vorerst hinfällig. Dies gilt auch im Homeoffice oder bei einer mobilen Tätigkeit.

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Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Verwaltung und Organisation deutscher Arbeitgeber. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Domenic Böhm, rät Unternehmen, jetzt strukturiert und durchdacht zu reagieren. So können sich die Betriebe rechtlich absichern und die notwendigen Anpassungen ohne große Probleme umsetzen. Böhm ist Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte und zeigt in diesem Artikel, worauf sich Arbeitgeber nach dem neuen Urteil einstellen müssen und welche Reaktion erforderlich ist.

Wen betrifft das Urteil – sind alle Betriebe betroffen?

Grundlage des Urteils ist das Arbeitsschutzgesetz. Es verlangt von jedem Arbeitgeber, dass dieser die geeignete Organisation und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen muss, um die Gesundheit und Sicherheit der Angestellten während der Arbeit zu garantieren. Diese Anforderung schließt ausdrücklich die Regelung der Arbeitszeit ein.

Unternehmen, die starre Arbeitszeiten festgelegt haben, sind von der Pflicht zur Erfassung ebenfalls nicht befreit. Der Grund ist simpel, denn auch hier können Überstunden anfallen und die Pausenzeiten variieren. Daraus ergibt sich, dass es unerheblich ist, wie groß ein Unternehmen ist und welche Regelungen bezüglich der Arbeitszeit bestehen. Alle Firmen sind angehalten, die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiterfassung ohne weiteren Verzug zu schaffen.

Wie können sich Unternehmen vor Konsequenzen schützen?

Wer es unterlässt, die Arbeitszeit des Personals zu erfassen, handelt in jedem Fall rechtswidrig. Handlungen, die gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen, können unter bestimmten Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Allerdings gibt es aktuell noch keine Rechtsverordnung, die einen Verweis auf die Bußgeldvorschriften beinhaltet. Diesen muss der Gesetzgeber erst noch schaffen.

Dringender Handlungsbedarf besteht jetzt vor allem bei den Unternehmen, die bisher die Arbeitszeiten auf Vertrauensbasis regelten und daher über keine entsprechende Erfassung verfügen. Sie müssen schnellstmöglich Lösungen erarbeiten und den Mitarbeitern ermöglichen, die tatsächliche Arbeitszeit zu dokumentieren.

Für die Umsetzung gibt es verschiedene technische Mittel, etwa die klassische Stechuhr. Weitere Möglichkeiten sind eine Excel-Tabelle, ein Aushang oder jede andere geeignete Maßnahme. Zu den moderneren Methoden gehört eine automatische, elektronische Erfassung. Rechtsanwalt Domenic Böhm rät allen Unternehmern, diese Thematik zeitnah auf die Agenda zu setzen, um empfindliche Strafen zu vermeiden.

Über Domenic Böhm:

Domenic Böhm ist Rechtsanwalt und Partner von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie betreuen ausschließlich Unternehmer und sind spezialisiert auf alle Aspekte rund um das Führen eines Unternehmens: Vom Vertragsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Medienrecht. Weitere Informationen unter: https://sylvenstein-law.de/

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Pressekontakt:
Rechtsanwälte SYLVENSTEIN Herzog & Partner PartmbB

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Tags: ArbeitArbeitsrechtBildRechtsprechung
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